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Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags müssen allgemeine Umweltziele für die Abfallbewirtschaftung innerhalb der Gemeinschaft festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einen Rahmen festlegen, um Verschmutzungs- und Beeinträchtigungsquellen vorzubeugen, sie zu verringern und — soweit möglich — von Anfang an zu beseitigen, indem sie Maßnahmen ergreifen, mit denen die erkannten Risiken ausgeschaltet werden können.
Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Ressourceneffizienz…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder…
die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese…
Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung…
Gemäß Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,…
Die Maßnahmenprogramme und die anschließenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten auf einem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns beruhen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.