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Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten dahingehend geändert werden, dass überholte Bestimmungen gestrichen werden und der Text klarer formuliert wird. Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten sie in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Um die Handhabung des Vermischungsverbots gemäß der Richtlinie 91/689/EWG zu präzisieren, und um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, sollten die Ausnahmen vom Vermischungsverbot zusätzlich den besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG genügen. Die Richtlinie 91/689/EWG sollte daher aufgehoben werden.
„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ;
Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und…
Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren wurde eine Angleichung der…
Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen…
Die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der…
Diese Verordnung sollte die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.