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Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung der ökologischen Vorteile ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie erfolgen und es sollte den Optionen der Vorzug gegeben werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.
Folglich sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfallströme gelten, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstehen,…
Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten…
In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag zur Überarbeitung bestimmter Aspekte der durch die…
Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe…
Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sollte daher aufgehoben…
Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.