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Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Regelungen über Sanktionen fest…
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.