Erwägungsgrund 63 32024R1157
Um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kontrollen und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen durchzuführen, die eine hohe Komplexität aufweisen und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten, und wenn die erforderliche Untersuchung eine grenzübergreifende Dimension mit mindestens zwei beteiligten Staaten aufweist. Bei der Durchführung dieser Kontrollen sollte die Kommission unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensgarantien und in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten handeln, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen keine negativen Auswirkungen auf laufende strafrechtliche Verfolgungen oder Rechts- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf dieselbe illegale Verbringung in dem Mitgliedstaat haben. Die Kommission kann im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen. Die Kontrolle und die Maßnahme zur Koordinierung der gegenseitigen Amtshilfe sollten die Hauptverantwortung der Mitgliedstaaten für die Sicherstellung und Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung nicht berühren und die fortgesetzte Ausübung der Befugnisse, die der Kommission bzw. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in anderen Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates, übertragen wurden, unberührt lassen.