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Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest. Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.
Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.
Die Schiffsatteste werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst, enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und verwenden das in Anhang I aufgeführte Nummerierungssystem.
Wenn die Mitgliedstaaten für Schiffe, die ihre Flagge führen, nach den internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten für ein Fahrzeug, das dieser Richtlinie…
Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden…
Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines von ihm ausgestellten Schiffsattestes aussetzen.
Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Zeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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