Art. 20 Abs. 4 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Zeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des…
Art. 8 Abs. 4 32006R0336Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die…
Art. 38 Abs. 7 32017L2397Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16.…
Art. 10 Abs. 3 32017L2397Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften…
Art. 3 Abs. 1 32009L0100Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2…