Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.
Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der…
Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von…
Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.