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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die freie Erbringung von Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, einschließlich zu Instituten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in ein Register der E-Geld-Institute aufnehmen.
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig,…
Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.