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Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Schäden infolge von Meeresverschmutzung durch Schiffe im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, des nationalen Rechts oder des Völkerrechts unberührt.
Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.
Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher…
Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund — internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die…
Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger bestehender Gemeinschaftsvorschriften gelten, die spezieller sind und/oder ein höheres Schutzniveau für Seeleute…
Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle und Vorkommnisse auf See mit ausschließlicher Beteiligung von
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.