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Die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten sollte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten…
Die Straftat sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Die Verpflichtung, wirksame,…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für eine Straftat nach Artikel 9 verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn…
Bei der Entscheidung darüber, welche Gerichte dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen, sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis,…
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.