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Nach der vorliegenden Richtlinie sollten von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen als Straftaten betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen. Geringfügigere Fälle unerlaubter, von Schiffen ausgehender Einleitungen von Schadstoffen, die nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, brauchen nicht als Straftaten betrachtet zu werden. In der vorliegenden Richtlinie sollten solche Einleitungen als minder schwere Fälle bezeichnet werden.
Von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen sollten als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe…
Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Seeschifffahrtssektor zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit des Prinzips, nach…
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von…
Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Normen für die Verschmutzung durch Schiffe in das Unionsrecht aufzunehmen und sicherzustellen, dass gegen…
Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher…
Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt: Straftaten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.