Erwägungsgrund 7 32009L0132
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —