Erwägungsgrund 6 32009L0132
Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres Gegenstands nur den Unterzeichner-Mitgliedstaat betreffen. Es ist nicht angezeigt, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, sondern es genügt, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese beizubehalten.