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Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz, auch Wärmeschutz, von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft dienen, sofern KAPITEL 5 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und
ihr Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr gemäß Kapitel 4 von Titel VII der Richtlinie 2006/112/EG einzubeziehen ist.
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