Art. 83 32009L0132
Von der Steuer befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für die Tiere während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Von der Steuer befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für die Tiere während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.