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Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres Gegenstands nur den Unterzeichner-Mitgliedstaat betreffen. Es ist nicht angezeigt, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, sondern es genügt, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese beizubehalten.
Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt,
Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 eingeführt haben, gewähren diese Steuerbefreiung auch für die Lieferungen von Gegenständen und…
Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferung von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder auf deren Rechnung an einen Ort außerhalb ihres…
Bestimmte in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen.…
Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die Die Mitgliedstaaten können die Befreiung für persönliche Gegenstände ferner davon abhängig machen,…
Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.