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Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigte Verbringung soweit wie möglich zu vereinfachen und Verbringungsformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände beim Eintritt in den Bestimmungsstaat führen, zu vermeiden.
Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.
Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände…
Auf keinen Fall dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft weniger günstige Steuerbefreiungen anwenden, als sie sie für…
Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden,…
Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die Die Mitgliedstaaten können die Befreiung für persönliche Gegenstände ferner davon abhängig machen,…
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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