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Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hör- und Fernsehrundfunkkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Endnutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung und Gebärdensprache.
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Mediendiensteanbietern bereitgestellte audiovisuelle…
Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen in den von…
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern übertragen werden, den…
Aufgrund der Besonderheiten audiovisueller Mediendienste, insbesondere ihres Einflusses auf die Meinungsbildung der Menschen, müssen die Nutzer genau wissen,…
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen…
Das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa kann innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Mediendiensteanbieter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.