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Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt oder auf andere Weise der Nachweis erbracht ist, dass die Veranstaltung rechtmäßig erfolgt. Anbietern von Medienplattformen dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.
Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern…
Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Anbietern von…
Die Nutzung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Versorgungsbedarfe privater Anbieter setzt eine Zuweisung voraus. Eine Zuweisung kann an…
Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach…
Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung stehen,…
als Veranstalter oder Anbieter entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.