Art. 175 Abs. 1 Buchst. a 32009L0138Abkommen mit Drittländern
Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben;
Art. 177 Abs. 2 Buchst. d 32009L0138Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.
§ 66 Abs. 4 Nr. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unternehmen mit…
Art. 172 Abs. 6 32009L0138Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit
Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig…
Art. 174 32009L0138Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten
Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder…