§ 8 Abs. 3 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.
Art. 162 Abs. 2 Buchst. d 32009L0138Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung
es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
Art. 30 Abs. 1 32009L0138Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht
Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien…
Art. 167 Abs. 1 Buchst. c 32009L0138Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten
die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre…
Art. 169 Abs. 2 32009L0138Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt…