Erwägungsgrund 21 32009L0138
Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen nur Risiken abdecken, die zu dem Industrie- oder Handelskonzern gehören, dem sie angehören, sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignete Verfahren festgelegt werden, um die Wesensart, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.