Erwägungsgrund 86 32009L0138Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Gebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen…
Art. 30 Abs. 1 32009L0138Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht
Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien…
Art. 7 Abs. 4 Rom IDie folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt: a) Der…
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der…
Art. 157 Abs. 3 32009L0138Besteuerung von Prämien
Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen…