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Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Gebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen können. Hiervon ausgenommen werden sollten allerdings die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen sollten.
Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen…
Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem…
Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken…
Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der…
Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.