Art. 213 Abs. 2 Buchst. b 32009L0138Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft…
Art. 213b Abs. 1 Buchst. b Buchst. i 32009L0138Hindernisse bei der Gruppenaufsicht
die Stellung, die die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe…
Art. 213a Abs. 2 32009L0138Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene
Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft…
Art. 258 Abs. 1 Buchst. a 32009L0138Zwangsmaßnahmen
durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften,
Art. 247 Abs. 2 Buchst. b Buchst. i 32009L0138Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte…