Art. 258 32009L0138
Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen nach den Artikeln 218 bis 246 nicht oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die notwendigen Maßnahmen, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen, ergriffen: Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ergreifen können.Die betroffenen Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, stimmen ihre Zwangsmaßnahmen untereinander ab, sofern dies angebracht ist.
durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften,
durch die Aufsichtsbehörden bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Den Aufsichtsbehörden werden sämtliche Aufsichtsbefugnisse erteilt, in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass Gruppen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegen, alle in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Befugnisse schließen die in Artikel 34 genannten allgemeinen Aufsichtsbefugnisse ein.Unbeschadet des nationalen Strafrechts verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.
Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde festgestellt, dass die in Artikel 213b Absatz 1 genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sicherzustellen bzw. wiederherzustellen und die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Handelt es sich um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so berücksichtigen die Aufsichtsmaßnahmen insbesondere die Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf dessen verbundene beaufsichtigte Unternehmen.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die gegenüber Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können, zumindest Folgendes umfassen: Sind von diesen Maßnahmen Unternehmen mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat betroffen, konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen einleitet, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.
die Aussetzung der Stimmrechte, die mit den von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft an den Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteilen verbunden sind;
Anordnungen, Sanktionen oder Geldstrafen gegen die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder von deren Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;
die Instruktion oder Weisung an die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
die befristete Benennung einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen sicherzustellen;
die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;
die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder anderen in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen abzustoßen oder zu verringern;
die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.