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Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, der es angehört, und von deren Verteilung innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit erhalten, eine Beaufsichtigung der Gruppe durchzuführen und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Solvabilität des Unternehmens unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.
Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft,…
allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden geäußert haben;
Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte…
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen…
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, muss die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.