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Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, derartige Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen einer Aufsicht zu unterwerfen, wobei die Art der Beziehungen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Versicherungsholdinggesellschaften zu berücksichtigen ist, und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.
Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die…
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können die Aufsichtsbehörden Gruppen in berechtigten Fällen dazu verpflichten, zusätzlich zu gruppeninternen Transaktionen im…
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten…
Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die…
Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines…
Maßnahmen zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten den Behörden, die ein Versicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.