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Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben.
Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines…
Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für…
Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren nicht harmonisiert sind, empfiehlt es sich im Rahmen des…
Es ist eine Unterscheidung zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der…
Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und — mit Blick…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.