Art. 268 32009L0138
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.
Zuständige Behörden entweder die Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind, oder eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2025/1 in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die gemäß jener Richtlinie ergriffen werden;
Zweigniederlassung eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt;
Sanierungsmaßnahmen Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder der Kürzung der Forderungen, der Anwendung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der in Titel III Kapitel IV der genannten Richtlinie genannten Abwicklungsbefugnisse;
Liquidationsverfahren Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;
Verwalter eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird;
Liquidator eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;
Versicherungsforderung einen Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck
Herkunftsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß den Artikeln 145 bis 149 erteilt wurde;
Aufsichtsbehörden die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats;
Zuständige Behörden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.