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Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedecken, vorzuschreiben, wenn der Versicherer durch ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder durch ein Unternehmen aus einem Drittland mit einer gleichwertigen Aufsichtsregelung rückversichert wird, müssen untersagt werden.
Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die…
Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß…
Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des…
Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die…
Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.