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Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.
Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.
Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen…
Ein gemeinschaftsweit hoher Anlegerschutz würde es ermöglichen, Hindernisse für die Zulassung von Wertpapieren zu geregelten Märkten, die in einem Mitgliedstaat…
Um Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts zu erleichtern, müssen die schwerwiegendsten Unterschiede zwischen den für…
Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte…
Unter außergewöhnlichen Umständen sollten die Mitgliedstaaten jedoch zusätzlich zu den Durchführungsbestimmungen weitere Anforderungen für Wertpapierfirmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.