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In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Versicherungssteuer, während die meisten Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Ausgleichsorgane erheben. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.
Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele…
Unbeschadet von Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten folgende Abgaben und Steuern erheben: a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung…
Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres…
Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer…
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichtzahlung an ihre Versicherungsträger von Pflichtbeiträgen zu den…
Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.