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Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergriffen.
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.
Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen. Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht nicht länger aufbewahren als erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen, unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Arbeitnehmer angemessen geschult werden.
Lage der Arbeitsstätte und der etwaigen spezifischen Bereiche, in denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen,
verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
damit verbundene Tätigkeiten und Abläufe, auch im Hinblick auf den Schutz und die Dekontaminierung von Arbeitnehmern, die Abfallentsorgung und — bei der Arbeit in geschlossenen Räumen — den Luftaustausch,
Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer, Liste der voraussichtlich an der betroffenen Arbeitsstätte eingesetzten Arbeitnehmer, die individuellen Schulungsnachweise der Arbeitnehmer und das jeweilige Datum der letzten ärztlichen Untersuchungen gemäß Artikel 18,
Beginn und Dauer der Arbeiten,
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer, einschließlich einer Übersicht über die genutzte Ausrüstung.
Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 genannte Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.
Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.
Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb…
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von…
angewendete Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien umgegangen wird;
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von…
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer, einschließlich einer Übersicht über die genutzte Ausrüstung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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