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Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen oder zu entziehen, wobei sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen mit einer angemessenen Begründung mitteilen müssen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn…
Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie der Artikel 5 und 9 den anerkannten…
Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten…
Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten…
Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.