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Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auftreten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B für eine Überprüfung ausgewählt werden. Im Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zuständige Behörde wie folgt:
Sie wählt einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe I“ bezeichnet werden, gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3A beschriebenen Auswahlverfahren aus;
sie kann für eine Überprüfung in Betracht kommende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe II“ bezeichnet werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3B auswählen.
Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Überprüfungen ein, indem sie Schiffe auf der Grundlage eines risikobasierten…
Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz. Für Fischereien, die spezifischen Kontroll- und…
Ungeachtet des Prozentsatzes der ausgebliebenen Überprüfungen gemäß Absatz 1 räumen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Ankerplätze anlaufende Schiffe der…
(gemäß Artikel 5) Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Union aufgenommen: I. Risikoprofil eines Schiffes Das Risikoprofil eines…
„ANHANG I BESTANDTEILE DES HAFENSTAATÜBERPRÜFUNGSSYSTEMS DER GEMEINSCHAFT (gemäß Artikel 5) Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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