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Die Kommission stellt auf einer öffentlich zugänglichen Website die Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen gemäß Anhang XIII zur Verfügung und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.
Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält: Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. Sie…
Unbeschadet des Artikels 33 erstellt die Kommission alle zwei Jahre eine Übersicht über die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und macht sie der…
Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf geeignete Weise, beispielsweise über das Europäische Justizportal, öffentlich zugänglich.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine fortlaufend aktualisierte öffentliche…
Die Kommission macht die nach Maßgabe dieses Artikels erhaltenen Informationen entweder auf einer eigens dafür eingerichteten Website oder auf der Website des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.