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Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Gas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.
Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann jeder Mitgliedstaat auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz…
Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder…
Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen…
Das geltende Verfahren, nach dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gas, Elektrizität und Fernwärme die…
Elektrizität und Gas werden für die Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt. Es ist jedoch äußerst schwierig, den Ort der Lieferung zu bestimmen.…
Die Lieferung von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — und von Elektrizität, wird am Ort des Erwerbers besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.