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Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen geht aus einer wortwörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die durch die Richtlinie 2003/92/EG eingeführte Sonderregelung nur für die Gewährung des Zugangs zu den Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, also nicht für Dienstleistungen gleicher Art im Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese Dienstleistungen gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, gilt.
Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu…
Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem…
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen: Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder…
bei der Erbringung von Dienstleistungen der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt;
Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung…
Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Gas und Elektrizität geht aus einer wörtlichen Auslegung des Textes der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.