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Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Befreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden.
Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts…
Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts…
Die folgenden Artikel werden in Titel XIII Kapitel 1 Abschnitt 2 eingefügt: Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende…
Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für „Semisubsistenz-Betriebe“ und für „Erzeugergemeinschaften“…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Da die Verordnung (EG) Nr. 19017/2006 den Mitgliedstaaten die Zulassung von PCT für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.