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Das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006/112/EG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die…
die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische…
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen…
Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewähren…
Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und…
Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.