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Nach der Regel V/20 des SOLAS 74 müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit 3 000 BRZ und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, Schiffsdatenschreiber zur Unterstützung bei der Unfalluntersuchung mitführen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Entwicklung einer Politik zur Verhütung von Seeunfällen sollte das Mitführen dieser Ausrüstungen an Bord von Schiffen, die sich auf Inlands- oder Auslandsfahrt befinden und Häfen der Gemeinschaft anlaufen, systematisch vorgeschrieben sein.
Die Mitgliedstaaten überwachen und ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe, die einen Hafen eines…
I. FISCHEREIFAHRZEUGE Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) nach Artikel…
Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe — auch…
Die von einem Schiffsdatenschreiber sowie von anderen elektronischen Geräten gelieferten Daten können sowohl nachträglich nach einem Unfall oder Vorkommnis auf…
§ 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese…
Diese Verordnung gilt für a) Frachtschiffe, die gültige Zeugnisse mitführen und die i) am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden oder ii) vor diesem Zeitpunkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.