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Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten den Sicherheitsempfehlungen, die aus einer Sicherheitsuntersuchung abgeleitet werden, angemessen Rechnung tragen.
Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von den Sicherheitsuntersuchungsbehörden abgegebenen Sicherheitsempfehlungen von den Adressaten insbesondere im…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügt, um die…
Die Mitgliedstaaten definieren gemäß ihrer Rechtsordnung den Rechtsstatus der Sicherheitsuntersuchung dergestalt, dass diese Untersuchungen so wirksam und so…
Festlegungen zum Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die…
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und nach dem Völkerrecht kann ein Mitgliedstaat von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.