§ 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Art. 3 Buchst. c 32014L0026RICHTLINIE 2014/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)
„Rechtsinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder…
§ 2 Abs. 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
§ 120 Abs. 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von…
§ 121 Abs. 6 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.