§ 1 UrhG
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.