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Die Erörterungen des Europäischen Rates über die Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind ein Sonderfall und berühren in keiner Weise die Modalitäten der Ausübung der der Kommission in Artikel 202 des Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse.
Sektor mit VerlagerungsrisikoSektor oder Teilsektor, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen ausgesetzt ist, entsprechend den…
Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der…
Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der…
Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten…
Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der…
Der Europäische Rat vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel hat in seinen Schlussfolgerungen betont, dass die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vor dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.