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Um die Erfassung aller Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Kalzinierungsöfen, Verbrennungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen bzw. katalytischen Nachbrennern klarer zu regeln, sollte die Richtlinie 2003/87/EG um die Definition des Begriffs der „Verbrennung“ erweitert werden.
„Brennstoff“ im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang…
Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung…
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „t) ‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder…
„Verbrennung“ die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3…
Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher…
Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im gesamten Text ist „CE-Zeichen“ durch „CE-Kennzeichnung“ zu ersetzen. 2. Artikel 4 Absatz 1 erhält…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.