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Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags.
Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt den Artikeln 30 und 296 des Vertrags.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags —
Diese Richtlinie sollte den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89, unberührt lassen.
Die Richtlinie 89/391/EWG sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien finden auf den in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet…
Diese Richtlinie wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG angewandt.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.