Erwägungsgrund 2 32008R0133
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 010210 in die Gemeinschaft werden keine Einfuhrzölle erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird ein höherer Erstattungssatz gewährt als bei der Ausfuhr von lebenden Rindern des KN-Codes 010290.